Fußgängerzone im Innenstadtbereich Wunstorf Radfahren verboten – aber nicht immer

Foto: Stadt Wunstorf

Wunstorf – Die Innenstadt in Wunstorf lockt aufgrund der Vielzahl von Geschäften, Ärzten, Bäckereien, Restaurants und weiteren Dienstleistungen täglich viele Besucher an. Um einen stressfreien und entspannten Einkauf für Groß und Klein sowie den Wechsel zwischen den Geschäften oder das Verweilen in der Außengastronomie zu gewährleisten und der Fußgängerzone einen gewissen Charme zu verleihen, wurden sämtliche Verkehrsarten zumindest zu bestimmten Zeiten ausgeschlossen und dem Fußgänger absoluter Vorrang eingeräumt.

In der Fußgängerzone sind, wie der Name schon erahnen lässt, Autos verboten. Doch wie sieht es mit Radfahrern aus? Wann müssen diese absteigen und welche Regeln gelten überhaupt?

Grundsätzlich sind in einer Fußgängerzone nur Fußgänger erlaubt, das heißt, dass der Fußverkehr absoluten Vorrang hat – und andere Verkehrsteilnehmer zunächst verboten sind. Der Beginn und das Ende einer Fußgängerzone ist durch das entsprechende Verkehrszeichen an sämtlichen Zu- und Abgängen gekennzeichnet.

Auf einem weißen Schild mit schwarzem Rand führt auf blauem Grund eine Frau, in weiß dargestellt, ein Kind an der Hand. Darunter steht in großer Schrift das Wort: ZONE. Hier beginnt eine Fußgängerzone. Doch auch in Fußgängerzonen kann es Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot anderer Verkehrsteilnehmer geben. Diese Ausnahmen werden auf so genannten Zusatzzeichen zum Hauptverkehrsschild ausgedrückt.

Durch diese Zusatzzeichen ist in der Wunstorfer Fußgängerzone beispielsweise der Lieferverkehr in den Zeiträumen 6-10 und 19-22 Uhr erlaubt und somit an die Kernöffnungszeiten der Geschäfte angepasst. Dabei muss es sich auch um Lieferverkehr handeln, normaler Durchgangsverkehr bleibt weiterhin verboten.

Weiterhin zeigt ein weiteres Zusatzzeichen ein Piktogramm eines Fahrrades sowie den Hinweis: absteigen – werktags 10-18 h. Das heißt, dass man werktags im Zeitraum zwischen 10 und 18 Uhr sein Fahrrad in der Fußgängerzone zwar nicht fahren, aber zumindest schieben darf. Somit gilt man als Fußgänger. Im Umkehrschluss heißt es aber auch, dass man die Fußgängerzone werktags zwischen 18 und 10 Uhr sowie sonntags mit dem Fahrrad befahren darf. Als Werktag gilt im Übrigen allgemein jeder Tag, der nicht Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Somit gilt auch der Samstag als Werktag.

Doch auch während der Zeiten, in denen mit dem Fahrrad gefahren werden darf, gilt noch immer, dass der Fußgängerverkehr absoluten Vorrang hat. Daher ist das Fahren dann höchstens mit Schritttempo erlaubt. Das heißt, maximal vier bis sieben km/h schnell zu rollen und Fußgänger weder zu behindern noch zu gefährden, notfalls zu warten. Gegenseitige Rücksichtnahme ist außerdem erforderlich und ein „Freiklingeln“ der Strecke absolut tabu. In belebten Fußgängerzonen sollte man also auch zu Zeiten, in denen es erlaubt wäre, lieber absteigen und schieben, um Fußgänger nicht zu gefährden.

In jedem Fall gilt aber, wer sich nicht an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung hält, muss mit Verwarn- oder Bußgeldern rechnen. Diese fallen je nach Vergehen und je nachdem, ob mit dem Fehlverhalten andere Personen gefährdet oder gar verletzt wurden, unterschiedlich aus. Alleine das Befahren der Fußgängerzone mit dem Fahrrad außerhalb der erlaubten Zeiten bzw. ohne eine Erlaubnis zu besitzen schlägt nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog mit 25 € zu buche, mit Gefährdung eines Fußgängers können es schnell 70 € werden. Kommt es zu einem Unfall, während eine Fußgängerzone unangepasst durchfahren wird, kann dies gemäß aktueller Rechtsprechung unter Umständen sogar den Verlust des Anspruchs auf Schmerzensgeld bedeuten (OLG München, Az. 10 U 2020/13).

Übrigens dürfen Pedelecfahrer genau wie Radfahrer ausgewiesene Fußgängerzonen unter Rücksichtnahme nur während der erlaubten Zeiten durchqueren. E-Bikes gelten hingegen als Kraftfahrzeuge, E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge. Für sie sind Fußgängerzonen gemäß der Straßenverkehrsordnung tabu. Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer stehen Fußgängern gleich.

Der grundsätzliche Appell lässt sich jedoch immer mit dem Paragrafen 1 der Straßenverkehrsordnung erklären: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

WCN/aw