Wunstorf – In Wunstorf gelten neue Regelungen für Radfahren nur zu bestimmten Zeiten in der Innenstadt und für den Lieferverkehr.
Wunstorf: Innenstadt zieht viele Besucher an
Die Innenstadt in Wunstorf zieht aufgrund der Vielzahl von Geschäften, Ärzten, Bäckereien, Restaurants und weiteren Dienstleistungen täglich viele Besucher an. Um einen stressfreien und entspannten Einkauf für alle zu gewährleisten und der Fußgängerzone einen gewissen Charme zu verleihen, wurden sämtliche Verkehrsarten, zumindest zu bestimmten Zeiten, ausgeschlossen und dem Fußgänger absoluter Vorrang eingeräumt.
Regeln für Radfahrer in der Fußgängerzone
In der Fußgängerzone sind, wie der Name schon erahnen lässt, Autos grundsätzlich verboten. Doch wie sieht es mit Radfahrern aus? Wann müssen diese absteigen und welche Regeln gelten überhaupt? Welche besonderen Regelungen gelten für Lieferverkehre?
Grundsätzlich sind in einer Fußgängerzone nur Fußgänger erlaubt, das heißt, dass der Fußverkehr absoluten Vorrang hat – und andere Verkehrsteilnehmer zunächst verboten sind. Der Beginn und das Ende einer Fußgängerzone ist durch das entsprechende Verkehrszeichen an sämtlichen Zu- und Abgängen gekennzeichnet.
Ausnahmen und neue Beschilderung
Auf einem weißen Schild mit schwarzem Rand führt auf blauem Grund eine Frau, in weiß dargestellt, ein Kind an der Hand. Darunter steht in großer Schrift das Wort: ZONE. Hier beginnt eine Fußgängerzone. Doch auch in Fußgängerzonen kann es Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot anderer Verkehrsteilnehmer geben. Diese Ausnahmen werden auf so genannten Zusatzzeichen zum Hauptverkehrsschild ausgedrückt.
Unter Berücksichtigung der Anforderungen der verschiedensten Anlieger und Nutzer der Fußgängerzone wird die Beschilderung nach Beschluss des Ortsrates und des Verwaltungsausschusses zeitnah angepasst. Die vorherigen Befahrenszeiten für den Lieferverkehr werden entsprechend geändert und ergänzend werden Hinweise auf die Sperrung während der Wochenmärkte aufgenommen.
Die neue Beschilderung erlaubt Lieferverkehr in den Zeiträumen 6-11 Uhr (vorher 6-10 Uhr) und 18-22 Uhr, außer dienstags zwischen 9-16 Uhr und freitags zwischen 8-13 Uhr, da an diesen Tagen jeweils der Wochenmarkt stattfindet. Grundsätzlich sind die Zeiten somit an die besonderen Bedingungen sowie die Kernöffnungszeiten der Geschäfte angepasst. Bei Fahrzeugen, welche die Fußgängerzone befahren, muss es sich tatsächlich auch um Lieferverkehr handeln, normaler Durchgangsverkehr bleibt weiterhin verboten.
Fahrradfahren in der Fußgängerzone
Ein weiteres Zusatzzeichen zeigt ein Piktogramm eines Fahrrades sowie den Hinweis: werktags 0-10h und 18-24h. Das bedeutet, dass man werktags im Zeitraum zwischen 0 bis 10 Uhr und 18 bis 24 Uhr, oder anders gesagt von dem einen Tag ab 18 Uhr bis zum nächsten Tag um 10 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen die Fußgängerzone mit dem Fahrrad befahren darf. Zu den ausgenommenen Zeiten zwischen 10 und 18 Uhr darf man sein Fahrrad in der Fußgängerzone zwar nicht fahren, aber zumindest schieben. Somit gilt man als Fußgänger.
Doch auch während der Zeiten, in denen mit dem Fahrrad gefahren werden darf, gilt noch immer, dass der Fußgängerverkehr absoluten Vorrang hat. Daher ist das Fahren dann höchstens mit Schritttempo erlaubt. Das heißt, maximal vier bis sieben km/h schnell zu rollen und Fußgänger weder zu behindern noch zu gefährden, notfalls zu warten. Gegenseitige Rücksichtnahme ist außerdem erforderlich und ein „Freiklingeln“ der Strecke ist absolut tabu. In belebten Fußgängerzonen sollte man also auch zu Zeiten, in denen es erlaubt wäre, lieber absteigen und schieben, um Fußgänger nicht zu gefährden.
Regelungen für Lieferverkehr und Bußgelder
Das runde Verkehrszeichen mit dem roten Rand und dem Hinweis 7,5t richtet sich an Fahrzeugführende, die die Fußgängerzone während der Lieferzeiten zum Zwecke der Lieferung befahren wollen und sagt aus, dass Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder mehr die Fußgängerzone grundsätzlich nicht befahren dürfen. Hierzu kann auf Antrag und nur für den begründeten Einzelfall eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung bei der Verkehrsbehörde der Stadt Wunstorf beantragt werden.
In jedem Fall gilt aber, wer sich nicht an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung hält, muss mit Verwarn- oder Bußgeldern rechnen. Diese fallen je nach Vergehen und je nachdem, ob mit dem Fehlverhalten andere Personen gefährdet oder gar verletzt wurden, unterschiedlich aus. Alleine das Befahren der Fußgängerzone mit dem Fahrrad außerhalb der erlaubten Zeiten schlägt nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog mit 25 Euro zu Buche, mit Gefährdung eines Fußgängers können es schnell 70 Euro werden. Kommt es zu einem Unfall, während eine Fußgängerzone unangepasst durchfahren wird, kann dies gemäß aktueller Rechtsprechung unter Umständen sogar den Verlust des Anspruchs auf Schmerzensgeld bedeuten.
Fahrzeugführer, die mit einem Fahrzeug außerhalb der Lieferzeiten oder mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen angetroffen werden, müssen ebenfalls mit entsprechenden Ordnungswidrigkeitsverfahren und daraus folgenden Kosten rechnen.
Übrigens dürfen Pedelecfahrer genau wie Radfahrer ausgewiesene Fußgängerzonen unter Rücksichtnahme nur während der erlaubten Zeiten durchqueren. E-Bikes gelten hingegen als Kraftfahrzeuge, E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge. Für sie sind Fußgängerzonen gemäß der Straßenverkehrsordnung tabu. Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer stehen Fußgängern gleich.
Vorsicht und Rücksichtnahme im Straßenverkehr
Der grundsätzliche Appell lässt sich jedoch immer mit dem Paragrafen 1 der Straßenverkehrsordnung erklären: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.