Wunstorf – Ab 2025 gilt ein verbesserter Mieterschutz in Wunstorf, der die Mietpreisbremse und reduzierte Kappungsgrenzen umfasst.
Neue Regelungen für Wunstorf
Ab dem 1. Januar 2025 treten in Wunstorf die Niedersächsische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt sowie die Niedersächsische Mieterschutzverordnung in Kraft. Diese Maßnahmen wurden durch ein Gutachten der Landesregierung initiiert, das Wunstorf in die Gebietskulisse eines angespannten Wohnungsmarktes eingestuft hat. Damit gelten in der Stadt besondere mieterschützende Bestimmungen.
Mietpreisbremse in Wunstorf
In den betroffenen Gebieten wird die Mietpreisbremse wirksam. Bei Wiedervermietungen darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Regelung ist zunächst bis Ende 2025 gültig, mit der Aussicht auf eine Verlängerung bis 2029, sofern die notwendigen bundesgesetzlichen Grundlagen geschaffen werden.
Reduzierte Kappungsgrenze
Zusätzlich zur Mietpreisbremse wird die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Wunstorf gesenkt. Vermieter dürfen die Miete in bestehenden Mietverhältnissen um maximal 15 Prozent erhöhen, anstelle der bisherigen 20 Prozent. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Verlängerte Kündigungssperrfrist
Die Mieterschutzverordnung verlängert auch die Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung von vermietetem Wohnraum in Eigentumswohnungen. Erwerber können Mietern erst nach fünf Jahren kündigen, anstatt nach drei Jahren. Diese Regelung bleibt bis zum 31. Dezember 2031 in Kraft.
Baulandmobilisierungsgesetz in Wunstorf
Zum 1. Januar 2025 tritt zudem eine weitere Verordnung in Kraft, die die Anwendung des Baulandmobilisierungsgesetzes in Wunstorf ermöglicht. In den 57 betroffenen Kommunen können verschiedene Instrumente zur Schaffung von Wohnraum genutzt werden, darunter ein erweitertes kommunales Vorkaufsrecht und Möglichkeiten zur Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen. Im einzelnen sind dies:
- ein erweitertes kommunales Vorkaufsrecht [gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung ein Vorkaufsrecht begründen; diese ist möglich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken, wenn diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können
- weitergehende Möglichkeiten zur Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes [gem. § 31 Abs. 3 BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist]
- ein verschärftes Baugebot [gem. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird der Gemeinde ermöglicht, die Eigentümerin oder den Eigentümer durch Bescheid zu verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist ihr bzw. sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind. Erfasst sind hierbei auch Baugebiete der Baunutzungsverordnung, in denen Wohnnutzungen neben anderen Nutzungen regelhaft zulässig sind. Die Gemeinde kann auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der baulichen Nutzung anordnen]
- der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen bei bestehenden Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen
Indikatoren für angespannten Wohnungsmarkt
Laut Gutachten gelten Faktoren wie Mietendynamik, Mietbelastung der Haushalte und die Entwicklung der Preise für Mehrfamilienhaus-Grundstücke als Indikatoren für einen angespannten Wohnungsmarkt. Wunstorf hat die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, was auf gestiegene Bodenrichtwerte und einen geringen Anteil an verfügbaren Mietwohnungen zurückzuführen ist. Das Gutachten ist auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums einsehbar.
Quellen
Baulandmobilisierungsgesetz: „Umwandlungsverbot“ in Kraft | Immobilien | Haufe