Vorabentscheidung zum Bürgerbegehren zur Neugestaltung der Fußgängerzone in Wunstorf

Bürgerbegehren zur Neugestaltung der Fußgängerzone in Wunstorf wird als unzulässig eingestuft. Wichtige Gründe werden erläutert
Die Stadtverwaltung Wunstorf hat dem Verwaltungsausschuss eine Vorlage zur rechtlichen Vorprüfung vorgelegt. Foto: rawpics

Wunstorf – Bürgerbegehren zur Neugestaltung der Fußgängerzone in Wunstorf wird als unzulässig eingestuft. Wichtige Gründe werden erläutert.

Vorabentscheidung zum Bürgerbegehren

Die Stadtverwaltung Wunstorf hat dem Verwaltungsausschuss eine Vorlage zur rechtlichen Vorprüfung des am 30. Januar 2026 angezeigten Bürgerbegehrens vorgelegt.

Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens

Das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen möglichen Ratsbeschluss zur Beauftragung eines Planungsbüros für die Neugestaltung der Fußgängerzone. Die Verwaltung kommt auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) im Rahmen der Vorabentscheidung zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist.

Gründe für die Unzulässigkeit

Ausschlaggebend dafür sind insbesondere:

  • Thematische Ausschlussgründe: Das Begehren würde in der Sache auf eine Aufhebung bzw. Nichtumsetzung der vom Rat beschlossenen Sanierungssatzung hinauslaufen. Diese ist einem Bürgerbegehren nicht zugänglich.
  • Rechtliche Bindungen im laufenden Vergabeverfahren: Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens aus politischen und damit vergabefremden Gründen wird voraussichtlich erhebliche finanzielle Nachteile in einer Größenordnung von 10 Mio. € für die Stadt Wunstorf nach sich ziehen (Schadensersatz, Verlust der Städtebaufördermittel, vollständige Finanzierung der Kanalsanierung aus städtischen Mitteln).
  • Teile des Begehrens betreffen staatliche Aufgaben, die von der Stadt Wunstorf wahrgenommen werden, insbesondere sicherheitsrelevante Maßnahmen nach Polizeirecht zur Anschlagsprävention.
  • Unzutreffende oder irreführende Angaben in der Begründung des Bürgerbegehrens zur angeblich fehlenden Kosten- und Finanzierungsplanung sowie zur bisherigen Bürgerbeteiligung.

Die Entscheidung über die Vorlage trifft der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 23. Februar 2026.

WCN/rw – Bürgerbegehren zur Neugestaltung der Fußgängerzone