Fahrverbote auf Grundlage nichtiger Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung werden aufgehoben

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    Wunstorf – Nachdem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gegeben hat, dass Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung wegen eines Formfehlers nichtig sind, werden in Niedersachsen Fahrverbote, die auf Grundlage der nichtigen Vorschriften angeordnet wurden, aufgehoben.

    Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagte: „Dass dem Bundesverkehrsministerium ein solcher kapitaler Fehler unterlaufen ist, ist nicht nur ärgerlich, sondern auch gefährlich. Hierdurch sind wichtige Änderungen des Straßenverkehrsrechts nicht wirksam geworden. Darunter leidet jetzt die Verkehrssicherheit in Deutschland. Das Fahrverbot ist aber eine einschneidende Sanktion, und es wäre für die Betroffenen nicht in Ordnung, wenn sie gültig blieben, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gab. Dies ist jedoch kein Freibrief für Verstöße. Ich bitte darum, auch künftig verantwortungsbewusst und umsichtig im Straßenverkehr zu agieren.“

    Die Bußgeldkatalogverordnung war durch die StVO-Novelle vom 20. April 2020 geändert worden. Unter anderem wurden neue Bußgelder für die unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse eingeführt, zahlreiche Bußgelder erhöht und neue Fahrverbote eingeführt.

    Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die Bußgeldbehörden heute gebeten, Fahrverbote, die auf diesen Vorschriften beruhen, aufzuheben. Dies gilt auch, wenn die Einspruchsfrist gegen die Bescheide bereits abgelaufen ist. Die Aufhebung der Fahrverbote erfolgt dann im Gnadenwege. Betroffene können sich an die zuständige Bußgeldbehörde wenden und die Aufhebung der Fahrverbote formlos beantragen. Die erfassten Fahrverbote sind in der Anlage aufgeführt.

    Fahrverbote auf Grundlage der nichtigen Vorschriften der Bußgeldkatalogverordnung:

    • Beim Abbiegen wurde einem Fahrzeug die Durchfahrt nicht gewährt, sodass es zu
      einer Gefährdung kam (lfd. Nr. 39.1)
    • Beim Abbiegen wurde auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen
      und diese wurden dadurch gefährdet (lfd. 41).
    • Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt
      von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen wurde keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet (lfd.
      50).
    • Unberechtigt wurde mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
      eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen benutzt (lfd.
      50a). Zudem erfolgte eine Behinderung (lfd. 50a.1), Gefährdung (lfd. 50a.2), oder
      Sachbeschädigung (lfd. 50a.3).
    • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um mindestens 21 km/h innerhalb
      geschlossener Ortschaften und um mindestens 26 km/h außerhalb geschlossener
      Ortschaften überschritten (Anhang zu Nr. 11 der Anlage, lfd. Nr. 11.1.5 u. 11.1.6).
    • Die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit wurde bei Sichtweite unter 50 m durch
      Nebel, Schneefall oder Regen um mindestens 21 km/h innerhalb geschlossener
      Ortschaften und um mindestens 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften
      überschritten (Anhang zu Nr. 11 der Anlage, lfd. Nr. 11.3.4, 11.3.5 u. 11.3.6).

    Rechtskräftig verhängte Bußgelder und Verwarngelder bleiben bestehen und werden nicht zurückgezahlt. Eintragungen im Fahreignungsregister werden nicht gelöscht.

    WCN/pk